Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von sog. Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe und sog. Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse Stellung bezogen.
Weiterberechnung von Vorkosten
Mit Beschluss v. 11.10.2022, XI R 12/20 (NV), entschied der BFH, dass ein Schlachthof die Tätigkeiten im Vorfeld des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs bei Anlieferung von Vieh im eigenen Interesse vornimmt. Das bloße Weiterberechnen von sog. Vorkosten für diese Tätigkeiten an die Lieferanten der Tiere führe nicht zum Leistungsaustausch.
Marktgebühren
In dem BMF-Schreiben wird zudem der Fall beschieben, wenn eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiterliefert. Zieht die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis sog. Marktgebühren ab, sind diese laut BFH, Beschluss v. 13.9.2022, XI R 8/20, nicht als Entgelt für eine Vermarktungsleistung anzusehen.
Änderung des UStAE
Die Finanzverwaltung hat in Folge dieser Rechtsprechung den UStAE angepasst. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn bis zur Veröffentlichung des Schreibens die Weiterberechnung der Vorkosten abweichend des UStAE behandelt worden ist.
BMF, Schreiben v. 20.6.2023, III C 2 – S 7200/19/10006 :001
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